Rauchmelderpflicht
Unsichtbarer Schutzengel
Ein weiteres Argument: Der JUNG Rauchwarnmelder ist ein echter Anpassungskünstler. Um nicht störend im Raum zu wirken, lässt sich seine gesamte untere Gehäuseabdeckung farblich gestalten. Mit Farbe angestrichen oder Tapete beklebt, ist er optisch so kaum an der Decke auszumachen. Seine Funktionalität wird dadurch natürlich nicht beeinträchtigt! Apropos Funktionalität: Die muss bei einem Rauchwarnmelder regelmäßig überprüft werden. Einmal pro Minute macht das Gerät dies selbstständig. Und für die regelmäßige manuelle Wartung dient die gesamte untere Gehäuseabdeckung als Prüf-/Stopp-Taste: Einfach drücken, prüfen, sicher sein.
Die Gesetzesänderung wurde am 11.12.2012 vom Ministerpräsidenten unterzeichnet und am 17.12.2012 im Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 23/2012 (S. 633ff) bekanntgeben. Die Gesetzesänderung trat in Bezug auf Art. 46 BayBO am 1. Januar 2013 in Kraft.
Damit ist der Einbau von Rauchwarnmeldern in Bayern ab dem 01.01.2013 in Neubauten gesetzlich verpflichtend. Für die Nachrüstung bestehender Wohnungen läuft eine Übergangsfrist bis 31.12.2017.
Das Bayrische Staatsministerium des Innern als Oberste Baubehörde hat im Januar ergänzende “Hinweise zur Rauchwarnmelderpflicht für Wohnungen” herausgegeben . Es wird in dem Schreiben unter anderem klargestellt, dass die Übergangfrist bis zum 31.12.2017 für neue Wohnungen und Gebäude mit offiziellem Baubeginn vor dem 01.01.2013 gilt. Ausnahme sind Sonderbauten, wie zum Beispiel Hochhäuser, für die das Datum der Baugenehmigung als Stichtag zählt.